Allgemeine Geschäftsbedingungen

der BB-Eventteam GbR

  1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für alle Leistungen (Konzeption von Events, Organisation und Planung von Veranstaltungen und Umsetzung, Betreuung von Kunden und Vermittlungen von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen) zwischen dem Kunden und der Eventagentur: BB-Eventteam GbR, Inhaber Marcus Brodkorb und Riccardo Bohle, Ehrensteinstraße 13, 04105 Leipzig, (nachfolgend Agentur genannt) diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur sind demnach nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten außerdem für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen und des Restaurants der Firma BB-Eventteam GbR Ehrensteinstraße 13, 04105 Leipzig  (nachfolgend Agentur genannt) – zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Agentur.

1.3 Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der Agentur gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1 Die ersten Angebote der Agentur sind stets freibleibend. Die etwaigen als „Kostenrahmen“, „Kostenschätzung“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Angebote der Agentur sind unverbindlich.

2.2 Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung und Unterschrift zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn die Agentur nicht innerhalb von 14 Werktagen widerspricht.

2.3 Als Vertragsbestandteile gelten:

  • die Leistungsbeschreibung des Kunden (wenn in Schriftform festgehalten)
  • das verbindliche Angebot der Agentur
  • im übrigen die Bestimmungen des BGB
  1. Preise

3.1 Die Angebotspreise werden in Euro angegeben und haben nur bei Erteilung des Auftrags   Gültigkeit.

3.2 Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.

3.3 Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.

3.4 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und etwaige Versandkosten nicht ein.

3.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der Agentur. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnung der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.

3.6 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.

3.7 Rechnungen der Agentur ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.Die Agentur ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die Agentur ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Agentur aufrechnen oder mindern.

  1. Transport, Verpackung, Liefertermine

4.1 Die (Liefer-) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den preiswertesten und schnellsten Weg.

4.2 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

4.3 Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen des Kunden abgetreten.

4.4 Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort und auf Gefahr des Kunden.

4.5 Der von der Agentur unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort gehen zu Lasten des Kunden.

4.6 Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Gerät die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Verzögert sich die Lieferung bzw. Herstellung der Ware in Folge von Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr oder anderen Fällen höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der hierdurch entstandenen Verzögerung.

  1. Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug

5.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der Agentur zu dem von dieser genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.

5.2 Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für die Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertig gestellt und abnahmefähig gelten. Die Leistungen der Agentur gelten als erfüllt und abgenommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich Einwände erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. (Noch am Veranstaltungstag)

5.3 Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.4 Kann die Leistung der Agentur aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung der Agentur gilt dann als erfüllt.

5.5 Befindet sich der Kunde mit der Abnahme der Leistung der Agentur / der Ware in Verzug und leistet er eine angeforderte Vorauszahlung nicht, so ist die Agentur berechtigt, einen pauschalen Schadensersatzanspruch neben etwa bereits entstandenen Frachtkosten in Höhe von 50% des Netto-Warenwertes geltend zu machen. Bei speziell für den Auftraggeber erstellten oder gefertigten Waren gilt eine 100-prozentige Schadensersatzforderung als vereinbart.

  1. Kündigung

6.1 Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen.
Das Vertragsverhältnis besteht bis mindestens 4 Wochen nach Ende der geplanten Veranstaltung. Es ist vom Kunden unter folgenden Parametern Kündbar:

  • Bis 60 Tage vor der Veranstaltung 10%
  • Bis 30 Tage vor der Veranstaltung 25%
  • Bis 14 Tage vor der Veranstaltung 50%
  • Bis 5 Tage vor der Veranstaltung 75%
  • Danach 100% der vereinbarten Leistung, Summe.

6.2 Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistung der Agentur ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6.3 Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann die Agentur den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 30 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens bleibt der Agentur vorbehalten.

6.4 Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit der Agentur geschlossenen Miet-Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der Agentur zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

6.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung x Teilnehmerzahl und ist in dem Veranstaltungsvertrag inkludiert. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste Buffet des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt

6.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist die Agentur berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen dem 60. und dem 30. Tag vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen

  1. Pflichten des Kunden, Veranstalter-Haftpflicht

7.1 Der Kunde hat der Agentur alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten der Agentur.

7.2 Der Kunde sichert zu, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Kunde der Agentur unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.3 Als Veranstalter ist der Kunde verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften u. a. zu genügen und insbesondere in Absprache mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen.

7.4 Der Kunde verpflichtet sich, für die Veranstaltung, falls er es für notwendig erachtet, eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung abzuschließen. Da er für Schäden die nachweislich der Kunde zu vertreten hat haftet. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte zur Durchführung der Dienstleistung eine Produkt-Haftpflichtversicherung erforderlich sein, erklärt sich der Auftragnehmer bereit, die entsprechenden Unterlagen im Ausnahmefall gemeinsam mit dem Auftraggeber auszufüllen.

7.5 GEMA-Gebühren und andere Bewilligungen sowie Genehmigungen aller Art werden von der Agentur auf Kosten des Kunden im Bedarfsfall eingeholt.

7.6 Änderungen der Teilnehmerzahl und der VA-Zeit

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Agentur mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird von der Agentur bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Agentur berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die Agentur diesen Abweichungen zu, so kann die Agentur die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Agentur trifft ein Verschulden.

7.7 Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Agentur. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Korkgeld).

7.8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit die Agentut für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Agentur bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Agentur gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Agentur diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten, darf die Agentur pauschal erfassen und berechnen.3. Der Kunde ist mit Zustimmung der Agentur berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Agentur eine Anschlussgebühr verlangen.4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen der Agentur ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.5. Störungen an von der Agentur zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Agentur diese Störungen nicht zu vertreten hat.

7.9 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen/dem Restaurant. Die Agentur übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Agentur. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Agentur berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Agentur berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Agentur abzustimmen.3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die Agentur die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Agentur für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

7.10 Haftung des Kunden für Schäden

  1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.2. Die Agentur kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
  1. Gewährleistung

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens 3 Tage nach Veranstaltungsende der Agentur zugegangen sein.

8.2 Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserungen verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserungen richtet sich nach dem Ermessen der Agentur, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.

8.3 Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind.

8.4 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu.

8.5 Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.6 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel erschwert.

8.7 Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

  1. Haftung

9.1 Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die Agentur nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.2 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Agentur gegenüber diesem verlangen.

9.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

9.4 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.

9.5 Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

9.6 Soweit Schäden durch die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 20 % des vereinbarten Agenturhonorars begrenzt.

9.7 Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt.

9.8 Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.

9.9 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9.10 Für Schäden die nachweislich der Kunde zu vertreten hat haftet der Auftraggeber im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Schutzrechte

10.1 Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.

10.2 Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die laut Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn Sie dem Kunden berechnet werden.

10.3 Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach den vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewährung dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

10.4 Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden. Die Agentur kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Kunden in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Kunde kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

  1. Aufbewahrung von Unterlagen

Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten, CDs usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monates nach Beendigung des Auftrags zurückverlangt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.

  1. Zahlungsbedingungen

12.1 Die Agentur ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

12.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird,  nach Rechnungslegung innerhalb von 14 Werktagen zu zahlen

12.3 Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse nach folgenden Vorstellungen zu verlangen:

  • mit Unterzeichnung des Angebots ist die Position 1 (Miete), des somit geltenden Vertrages innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
  • 50 % der vereinbarten restlichen Vergütung bis 14 Tage vor Auftragsveranstaltung,
  • 50 % der vereinbarten Vergütung bei Erhalt der Endabrechnung.

12.4 Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

12.5 Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist die Agentur berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank). Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unbenommen.

12.6 Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung der Ziffer 6.3 dieser Bedingungen.

  1. Aufrechnung und Abtretung

13.1 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

13.2 Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur übertragbar.

  1. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser personenbezogene Daten, gleich ob sie von der Agentur selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

  1. Referenzrecht

Die Agentur ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen als Referenz in anderen Zusammenhängen zu nutzen; der Kunde ist berechtigt, dem mit Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Bei Werbe- und ähnlichen Maßnahmen darf die Agentur zudem auf sich selbst hinweisen. Diese Rechte stehen der Agentur ohne Entgeltanspruch des Kunden zu.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

16.2 Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Verbindlichkeiten der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.